Auskunftssperre

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt. Wenn für Sie eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen wurde, muss Sie die Meldebehörde vor Auskunftserteilung anhören. Die Meldebehörde muss dabei in jedem Fall die Auskunft verweigern, wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Bei einer Auskunftssperre darf eine Auskunft im Übrigen nur erteilt werden, wenn das Interesse des Auskunftssuchenden Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auskunftssperre nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte etc.) hat; Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

Allerdings setzt die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass Sie ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Bedrohung) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen können. Die Meldebehörde muss dann die Auskunftssperre eintragen. Bei der Beantragung einer Eintragung auf Auskunftssperre müssen Tatsachen dargelegt, glaubhaft gemacht und ggf. nachgewiesen werden, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.

Eine Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt und kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden.

Hinweis:

Die Auskunftssperre gilt nur für diejenige Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde.

Tipp:
Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen und bzw. oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen) zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie einen Widerspruch gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte beim Meldeamt einlegen – das heißt eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist hierfür auch nicht erforderlich.

Weiterer Hinweis:
Auf weitere andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter wird hingewiesen, damit weitere eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Jedem sollte bewusst sein, dass Daten möglicherweise bei anderen Stellen wie z.B. Finanzamt, Jugendamt, Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie z.B. dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Ebenfalls sollte man in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Whatsapp ...) nicht mit persönlichen Daten präsent sein. Bei Anhaltspunkten für die Gefährdung einer Frau, z.B. durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre", weisen wir auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Tel. 08000116016 / Internet: www.hilfetelefon.de) hin.

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